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S T A T U T E N
Männergesangsverein-Kirchenchor Mauren
Art. 6 Mitgliedschaftspflichten
Mitgliedschaftspflichten sind:
6.1 Befolgung der Vereinsbeschlüsse und Anordnungen des Vorstandes.
6.2 Regelmässiger Besuch der vom Vorstand festgesetzten Gesangsproben, Aufführungen, Veranstaltungen und Versammlungen. Kein Aktivmitglied darf ohne triftigen Grund der Generalversammlung fernbleiben. Bei Abwesenheit hat es dem Präsidenten vorher mündlich Bericht zu erstatten.
Art. 7 Vereinsorgane
Organe des Männergesangverein-Kirchenchors Mauren sind:
7.1 Die Generalversammlung
7.2 Der Vorstand
7.3 Die Rechnungsrevisoren
7.1.1 Die Generalversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Jahres statt. Die Einladung dazu muss spätestens zehn Tage vorher schriftlich durch den Vorstand erfolgen.
Ausserordentliche Versammlungen soIlen stattfinden:
7.1.2 So oft der Vorstand eine solche für zweckmässig erachtet.
7.1.3 Wenn ein viertel der Aktivmitglieder die Einberufung einer solchen schriftlich verlangt.
Art. 8 Aufgaben der Generalversammlung
Die Aufgaben der Generalversammlung sind:
8.1 Wahl der Stimmenzähler und Prüfung der Mandate
8.2 Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
8.3 Bericht des Vorstandes
8.4 Abnahme der Jahresrechnung
8.5 Bericht der Rechnungsrevisoren
8.6 Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
8.7 Ernennung von Aktivmitgliedern und Ehrenmitgliedern
8.8 Wahlen
8.8.1 des Präsidenten
8.8.2 des Vizepräsidenten
8.8.3 des Schriftführers
8.8.4 des Kassiers
8.8.5 des Notenwarts
8.8.6 der Beisitzer
8.8.7 des Fähnrichs
8.8.8 der Rechnungsrevisoren
8.8.9 eventueller Spezialkommissionen oder Komitees
8.10 Ehrungen
8.11 Anträge des Vorstandes
8.12 Anträge der Mitglieder
8.13 Eventuelle Statutenrevisionen
8.14 Genehmigung des Abschlusses von Interessengemeinschaften
8.15 Beschluss über die Auflösung des Vereins
Wahl des Vorstandes:
Präsident und Vizepräsident müssen in schriftlicher Abstimmung das absolute Mehr erreichen. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden ebenfalls
schriftlich mit Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit muss ein neuer Wahlgang erfolgen.
Wahl von Fähnrich und Rechnungsrevisoren:
Fähnrich und zwei Rechnungsrevisoren werden schriftlich oder mündlich gewählt.
Der Vorstand, sowie Fähnrich und die beiden Rechnungsrevisoren werden jeweils auf zwei Jahre gewählt.
Die Generalversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von wenigstens zwei Drittel der Aktivmitglieder.
Jedes Aktivmitglied ist zur Annahme einer Wahl in den Vorstand und zur Übernahme eines ihm zugewiesenen Amtes verpflichtet. Ein Ablehnungsrecht steht nur solchen Mitgliedern zu, die in den zwei unmittelbar abgelaufenen Vereinsjahren Mitglieder des Vorstandes waren.
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