Art 13-17
Sonntag, 20. Mai 2012
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 S T A T U T E N

 

 

Männergesangsverein-Kirchenchor Mauren



 

Art. 13             Haftbarkeit

 


Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen,
nicht aber die Mitglieder persönlich.

 


 

Art. 14             Streitigkeiten

 


Streitigkeiten von Vereinsmitgliedern unter sich werden von einem zu bestellenden Schiedsgericht entschieden, sofern diese nicht
vom Vorstand beigelegt werden können.

 

 

Art. 15             Bestimmungen vermögensrechtlicher Natur

 


Im Falle einer Auflösung des Vereins wird dessen Vermögen
(Bar- und Realvermögen) der Gemeinde Mauren zur Verwaltung übergeben

und zwar so lange, bis sich ein neuer Verein mit den gleichen Zielen und Zwecken gebildet hat.

 


 

Art. 16             Auflösung des Vereins

 


Die Auflösung des Vereins kann von zwei Dritteln der Aktivmitglieder bei einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Der verein gilt als aufgelöst, wenn die Mitgliederzahl weniger als 9 beträgt.





 

 

Art. 17             Ergänzende Bestimmungen

 


17.1   
Die Generalversammlung ist befugt, in Beistatuten oder in Reglementen ergänzende Bestimmungen zu diesen gegenwärtigen Statuten
          aufzustellen. Solche Reglemente haben die gleiche Rechtswirkung
wie dieses Statut selbst.

 

 

17.2    Vorstehende Statuten sind an der Generalversammlung des Männergesangverein-Kirchenchors Mauren am 4. Januar 1985 durchberaten
           und genehmigt worden.
Mit gleichem Datum sind die früheren Statuten ausser Kraft gesetzt.

 

 

 

 

 

 

Mauren, den 4. Januar 1985

 

 

 

Der Präsident:                                                                                                                    Der Schriftführer:

                                                                       

Norbert Marock                                                                                                                  Giselher KIein