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S T A T U T E N
Männergesangsverein-Kirchenchor Mauren
Art. 13 Haftbarkeit
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen, nicht aber die Mitglieder persönlich.
Art. 14 Streitigkeiten
Streitigkeiten von Vereinsmitgliedern unter sich werden von einem zu bestellenden Schiedsgericht entschieden, sofern diese nicht vom Vorstand beigelegt werden können.
Art. 15 Bestimmungen vermögensrechtlicher Natur
Im Falle einer Auflösung des Vereins wird dessen Vermögen (Bar- und Realvermögen) der Gemeinde Mauren zur Verwaltung übergeben
und zwar so lange, bis sich ein neuer Verein mit den gleichen Zielen und Zwecken gebildet hat.
Art. 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann von zwei Dritteln der Aktivmitglieder bei einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Der verein gilt als aufgelöst, wenn die Mitgliederzahl weniger als 9 beträgt.
Art. 17 Ergänzende Bestimmungen
17.1 Die Generalversammlung ist befugt, in Beistatuten oder in Reglementen ergänzende Bestimmungen zu diesen gegenwärtigen Statuten aufzustellen. Solche Reglemente haben die gleiche Rechtswirkung wie dieses Statut selbst.
17.2 Vorstehende Statuten sind an der Generalversammlung des Männergesangverein-Kirchenchors Mauren am 4. Januar 1985 durchberaten und genehmigt worden. Mit gleichem Datum sind die früheren Statuten ausser Kraft gesetzt.
Mauren, den 4. Januar 1985
Der Präsident: Der Schriftführer:
Norbert Marock Giselher KIein
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