|
S T A T U T E N
Männergesangsverein-Kirchenchor Mauren
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen „Männergesangsverein-Kirchenchor Mauren“ (abgekürzt: MGV-Mauren) besteht ein Verein im Sinne des Art. 246 ff des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes PGR mit Sitz in Mauren.
Art. 2 Zugehörigkeit
Zur Erreichung von musikalischen Vorteilen kann der Verein die Mitgliedschaft anderer Verbände erwerben und mit gleichartigen Vereinigungen in ein Interessenverhältnis treten.
Der Abschluss derartiger Interessengemeinschaften unterliegt der Genehmigung der Generalversammlung.
Art. 3 Zweck und Mittel
Der Verein bezweckt:
3.1 Gesangliche Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen, sowie Veranstaltungen von Konzerten weltlicher und Kirchlicher Natur.
3.2 Besorgung des Kirchengesanges bei Gottesdiensten
3.3 Regelmässiges Gesangsüben
3.4 Pflege der Gesellschaft und der Kameradschaft
3.5 Veranstaltungen von Ausflügen und anderen gesellschaftlichen Anlässen.
Art. 4 Mitgliedschaft
4.1 Aktivmitglieder
4.2 Ehrenmitglieder
4.3 Passivmitglieder
4.4 Anwärter
4.1.1 Aktivmitglied des Männergesangverein-Kirchenchors Mauren kann jede Person werden, die genügend musikalische und gesangliche Fähigkeiten besitzt. Die Aufnahme erfolgt über Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Es ist die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
4.1.2 Zu Ehrenmitgliedern werden auf Antrag des Vorstandes Mitglieder ernannt, die während 30 Jahren aktiv dem Verein angehören. Die Ehrenmitgliedschaft kann auch Personen verliehen werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Soweit die Statuten nichts anderes bestimmen, geniessen die Ehrenmitglieder alle Rechte der Aktivmitglieder, haben aber keine Verpflichtungen, auch nicht finanzieller Natur. Die Ernennung erfolgt durch die Generalversammlung in geheimer Abstimmung mit Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
4.3.1 Passivmitglieder können im besonderen Freunde und Gönner des Vereins, sowohl natürliche als auch juristische Personen sein, welche den Verein in irgend einer weise unterstützen. Passivmitglieder haben nur beratende Stimme. Im übrigen haben sie weder Rechte noch Pflichten.
4.4.1 Über die Aufnahme orientiert Art. 4 dieser Statuten. Hat sich ein Anwärter bewährt, so kann er bei der nächsten Generalversammlung als Aktivmitglied in den Verein aufgenommen werden.
Art. 5 Austritt und Ausschluss
Den Mitgliedern steht der Austritt aus dem Verein jederzeit frei. Der Austritt ist schriftlich oder mündlich dem Vorstand zu erklären.
Aus den Verein können Mitglieder ausgeschlossen werden, welche die Interessen des Vereins schädigen, die Statuten in grober Weise verletzen, oder den Verpflichtungen nicht nachkommen. Ausgeschlossene Mitglieder sind dennoch, für die dem Verein noch schuldigen Beiträge, zahlungspflichtig.
|